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   VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932   

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https://dejure.org/2014,38603
VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932 (https://dejure.org/2014,38603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22.10.2014 - 3 BV 12.932 (https://dejure.org/2014,38603)
VGH Bayern, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 3 BV 12.932 (https://dejure.org/2014,38603)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung des § 125b BRRG hinsichtlich der Auswirkungen anderer Verzögerungen als die durch Geburt oder Betreuung eines Kindes

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung des § 125b BRRG hinsichtlich der Auswirkungen anderer Verzögerungen als die durch Geburt oder Betreuung eines Kindes

  • rechtsportal.de

    Auslegung des § 125b BRRG hinsichtlich der Auswirkungen anderer Verzögerungen als die durch Geburt oder Betreuung eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Verzögerung bei Übernahme in staatlichen Gymnasialdienst durch Geburt eines Kindes

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verzögerung bei Übernahme in staatlichen Gymnasialdienst durch Geburt eines Kindes

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • Drs-Bund, 05.12.1985 - BT-Drs 10/4488
    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932
    Der Bund-Länder-Arbeitskreis für Beamtenrechtsfragen hat in seiner Sitzung am 7./8. November 1985 vorgeschlagen, eine dem § 11a Abs. 2 ArbPlSchG vergleichbare Regelung für den Ausgleich der durch die Geburt des Kindes entstehenden Verzögerung bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst zu treffen (vgl. hierzu und den Einzelheiten zur Beauftragung des Arbeitskreises: BT-Drs. 10/4488 - Unterrichtung durch die Bundesregierung -).

    (vgl. BT-Drs. 10/4488, S. 4).

    Gegen die Berücksichtigung der Regelstudienzeit ab Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung spricht auch, dass sich der Bund-Länder-Arbeitskreis nach den Prüfergebnissen ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatte, Regelungen des Arbeitsschutzgesetzes, die nicht dem Ausgleich der zeitlichen Verzögerung dienen (§ 11a Abs. 1 ArbPlSchG) zu übernehmen (vgl. BT-Drs. 10/4488, S. 5 a.E.).

  • BVerfG, 02.04.1996 - 2 BvR 169/93

    Kein Anspruch auf Berücksichtigung des hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932
    Da die in § 125b BBRG und damit auch des § 14 Abs. 2 LlbG enthaltenen Regelungen verfassungsrechtlich nicht geboten sind und die Berücksichtigung eines hypothetischen Ausbildungsverlaufs bei zwischenzeitlicher Verschärfung der Einstellungsbedingungen den verfassungsrechtlichen Leistungsgrundsatz modifiziert (vgl. BVerfG, B.v. 2.4.1996 - 2 BvR 169/93 : ZBR 1996, 333 - juris), ist wegen des Bewerbungsverfahrensanspruchs der anderen Mitbewerber (Art. 33 Abs. 2 GG) eine enge Auslegung der Bestimmung geboten.
  • VGH Bayern, 10.10.1996 - 3 CE 96.3193

    Ausgleich von laufbahnmäßigen Benachteiligungen von Beamtinnen in Folge der

    Auszug aus VGH Bayern, 22.10.2014 - 3 BV 12.932
    Er hat entschieden, dass Verzögerungen durch eine anderweitige Ausbildung vor Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung der Vergünstigung nach (damals) § 125b Abs. 1 Satz 1 BRRG (in der Fassung vom 2002) nicht entgegenstehen, Verzögerungen ab Beginn der für die Einstellung erforderlichen Ausbildung hingegen schon (vgl. B.v. 10. Oktober 1996 - 3 CE 96.3192 - NVwZ-RR 1998, 247).
  • VG Ansbach, 23.07.2013 - AN 1 K 12.01994

    Einstellung in den staatlichen Schuldienst

    Die Berufung war - wie in der Streitsache AN 1 K 11.02166 (Berufung anhängig unter 3 BV 12.932) - gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung (vgl. B. v. 10.10.1996. a. a. O.) ausdrücklich darauf verwiesen hat, dass eine exakte Klärung des Bedeutungsgehalts der "Nur"-Klausel bei der im Rahmen des der Entscheidung zugrunde liegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich sei.
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